Vertreterwahl 2024

Hier zählt Ihre Stimme


„Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von den Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung ausgeübt (§ 26 der Satzung).“

Das klingt nüchtern. Doch konkret bedeutet dies, dass die Vertreterversammlung das wichtigste Beschlussorgan der VR Bank Donau-Oberschwaben eG als Genossenschaft ist. Die Entscheidungen der Vertreterversammlung formen die Bank und sorgen dafür, dass sie sich entsprechend der Kundenwünsche weiterentwickelt.


Wahlturnus und Zahl der Vertreter

Sobald die Zahl der Bankmitglieder 3.000 und mehr beträgt, werden die Rechte der Mitglieder von Vertretern in der Vertreterversammlung ausgeübt. Die Vertreterwahlen finden alle 4 Jahre statt.

Für je 100 Mitglieder ist laut Satzung 1 Vertreter zu wählen. Deshalb beträgt die Anzahl der zu wählenden Vertreter mindestens 547. Zusätzlich werden 4 Ersatzvertreter gewählt. Um eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu erreichen, bedienen wir uns der Listenwahl.


Wählbarkeit / Aktives Wahlrecht

Vertreter können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein, die Mitglied bei uns sind und nicht dem Vorstand oder Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. Das Vertreteramt ist ein Ehrenamt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die bis zur Bekanntmachung der Wahl in die Mitgliederliste eingetragen und nicht ausgeschlossen sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


Bekanntmachung der gewählten Vertreter

Nachdem vom 5. bis 11. Dezember 2024  die Wahl unserer Vertreterversammlung ordnungsmäßig durchgeführt worden ist, geben wir hiermit bekannt, dass die Liste der gewählten Vertreter/innen und der gewählten Ersatzvertreter/innen gemäß § 43 a Abs. 6 des Genossenschaftsgesetzes ab heute für die Dauer von zwei Wochen in den Geschäftsräumen unserer Bank, während den üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht durch die Mitglieder ausliegt.

Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter/innen und Ersatzvertreter/innen verlangen.